Allgemeines

1. Die Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgeschlossen sind oder wenn der Auftragnehmer sie bestätigt hat. Die Entgegennahme und Weitergabe telegrafischer oder telefonischer Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung beider Teile ist der Ort des Betriebssitzes des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt am Wohnsitz oder Sitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

Kostenvoranschläge und Terminvereinbarungen

1. Kostenvoranschläge und Terminvereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sollte der Auftragnehmer die Ausführung zusätzlicher Arbeiten nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers als notwendig erachten, so kann die Endsumme des Kostenvoranschlags um 15% ohne Rückfrage überschritten werden.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt für Kostenvoranschläge bis zu 5 % der Auftragssumme zu berechnen, falls der Auftrag nicht erteilt wird.

Auftragsausführung

1. Zur Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber den zu bearbeitenden Gegenstand (Fahrzeug) zu vereinbartem Zielpunkt im Betrieb des Auftragnehmers zu übergeben und auf verdeckte Mängel und sonstige für den Auftragnehmer möglicherweise erhebliche Umstände hinzuweisen.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages nach dem gegenwärtigen Stand der Technik. Bei Reparaturlackierung kann für eine einwandfreie Farbton- und Effektgleichheit keine Gewähr übernommen werden. Die Beseitigung von Durchrostschäden und die anschließende Reparaturlackierung erfolgen ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers.

Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Fertigstellungstermine einzuhalten, auch wenn sie unverbindlich sind. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so verschiebt sich der Fertigstellungstermin entsprechend.
2. Wenn der Auftragnehmer verbindlich zugesagte Fertigstellungstermine vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht einhält, ist er dem Auftraggeber zum Ersatz des durch die Nichteinhaltung entstandenen Schadens verpflichtet.

Abnahme

1. Mit der Übergabe und vorbehaltlosen Abnahme gilt der Auftragsgegenstand als abgenommen. Die Übergabe erfolgt in den Betriebsräumen des Auftragnehmers. Wird der Auftragsgegenstand ausnahmsweise überführt, so geht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme des Fahrzeuges in Verzug, wenn er nicht innerhalb dreier Arbeitstage, nach dem ihm die Fertigstellung gemeldet und vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, das Fahrzeug gegen Begleichung der Rechnung abholt.
3. Ist das Fahrzeug nach Ablauf der Frist des Abs. 2 nicht abgeholt, so kann der Auftragnehmer als Standgeld die ortsübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte Fahrzeuge berechnen. Das Fahrzeug kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu üblichen Bedingungen ordnungsgemäß eingestellt werden.

Zahlungen

1. Die Bezahlung der in Rechnung gestellten Leistungen des Auftragnehmers ist bei Aushändigung des Auftragsgegenstandes (Fahrzeug) fällig. Abzüge sind unzulässig. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
2. Begleicht der Auftraggeber nach Aushändigung der Rechnung oder nach deren Absendung an die von ihm angegebene Adresse den Rechnungsbetrag nicht binnen einer Woche, so stehen ab diesem Zeitpunkt dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Daneben ist die Geltendmachung eines höheren Schadens nicht ausgeschlossen.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen bis zu einer Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu fordern.
4. Stellt sich nachträglich heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen versteckter Mängel des Auftragsgegenstandes nicht erreicht werden kann, so sind bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Teilarbeiten voll zu vergüten.

Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

1. Der Auftragnehmer kann die Herhausgabe des Auftragsgegenstandes und sonstiger in seinem Besitz gelangter Gegenstände des Auftraggebers solange verweigern, bis er wegen aller seiner fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber befriedigt ist , gleichgültig, ob es sich um gesetzliche oder vertragliche Ansprüche handelt, gleichgültig, ob diese auf dem gegenwärtigen oder auf früheren Vertragsverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen beruhen.
2. Im gleichen Umfang steht ihm ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand und den sonstigen mit Willen des Auftraggebers in seinem Besitz gelangten Gegenständen zu. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers.

Gewährleistung

1. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der nachfolgenden Bedingungen.
2. Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn die mit einem Mangel oder Fehler behafteten Fahrzeugteile von einem Dritten verändert oder instand gesetzt worden sind.
3. In jedem Falle erstreckt sich eine Ersatzleistung nur auf den unmittelbaren Schaden.

Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für den Verlust und Schäden an dem ihm zur Bearbeitung übergebenen Auftragsgegenstand bzw. dessen Teilen, soweit sie durch die Außerachtlassung seiner Sorgfaltspflicht oder durch ein Verschulden seiner Arbeitnehmer bei der Ausführung von Aufträgen entstehen. Die Haftung erstreckt sich u. a. weder auf mittelbare Schäden noch auf Schäden und Verluste durch die unbefugte Ingebrauchnahme oder Diebstähle bzw. andere Eigentumsdelikte.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung des Wageninhaltes, soweit dieser ihm nicht ausdrücklich zur Verwahrung übergeben worden ist.
3. Während des Annahmeverzuges des Auftraggebers hat der Auftragnehmer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Das gleiche gilt bei der Abholung außerhalb der Geschäftszeiten.
4. Soweit der Auftragnehmer für Schäden haftet, ist er berechtigt, die Instandsetzung selbst vorzunehmen bzw. durch einen von ihm damit beauftragten Unternehmer vornehmen zu lassen. Ist eine Instandsetzung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist der Zeitwert des beschädigten Gegenstandes am Tage der Beschädigung zu ersetzen. Bei Verlust des Auftragsgegenstandes oder Teilen davon, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

Erfüllungsort

Als Erfüllungsort gilt der Wohnsitz des Auftragnehmers als vereinbart.


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